Vermieter haben nur dann Anspruch auf Zahlung höherer Vorauszahlungen, nachdem sie dem Mieter eine korrekte Abrechnung über die Nebenkosten zugestellt haben und diese einen Saldo zu deren Lasten ergibt. Dabei ist ein allgemeiner Sicherheitszuschlag, z.B. von 10 % für allgemeine Kostensteigerungen, nicht zulässig. Ist allerdings klar und nachweisbar, dass die Kosten steigen oder bereits gestiegen sind, können sie diese Kostensteigerung in die künftige Erhöhung des monatlichen Abschlags einbeziehen. Der Vermieter kann also die aktuelle Steigerung der Energiepreise in die künftigen monatlichen Vorauszahlungen einkalkulieren, auch wenn die Abrechnung für 2021 keine nennenswerte Nachzahlung ausweist. Der Vermieter muss die Erhöhung dabei nachvollziehbar erläutern.
Für Mieterhöhungen sieht das BGB grundsätzlich die Möglichkeit vor, die Mieten um 20 % zu erhöhen. Mit der Mieterschutzverordnung werden Gemeinden festgelegt, in denen die Miete alle drei Jahre maximal um 15 % bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden darf. Die in der Verordnung genannten Gemeinden wurden nun von 162 auf 203 ausgedehnt. Neuburg a.d. Donau zählt dazu.
Eine vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Mieträume, nicht jedoch auf den Keller zur Mietwohnung. Eine Renovierungspflicht käme nur in Betracht, wenn der Mietvertrag hierfür eine klare Regelung enthielte (AG Homburg, 7 C 206/20).